Frühförderungsverordnung

Rechtsverordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Da es zu der in § 30 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen gemeinsamen Empfehlung auf Bundesebene nicht gekommen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium zum 1.Juli 2003 die Frühförderungsverordnung (FrühV) erlassen.

Die FrühV regelt:

  • die Abrenzung der Leistungen (der medzinischen von den heilpädagogischen, geregelt in § 30 SGB IX) und 
  • die Übernahme und Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie 
  • die Vereinbarung der Entgelte. 

Die Verordnung überläßt es den Ländern, Leistungsprofile und Qualitätskriterien der Einrichtungen konkreter zu bestimmen. Die FrühV stellt das "Ob" einer Landesrahmenempfehlung in das Ermessen der Länder. Zur Ausgestaltung einer Vereinbarung auf Landesebene schlägt die Verordnung eine Rahmenempfehlung vor.

Zur Frühförderungsverordnung (FrühV)

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